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Streik: „Flashmob-Aktion“ ist zulässig

Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Der Fall: Mit einer Klage wollte ein Arbeitgeberverband der Gewerkschaft ver.di untersagen lassen, zu Flashmob-Aktionen im Einzelhandel aufzurufen. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine Aktion organisiert, bei der etwa 40 Personen eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort voll gepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den Kauf von Pfennig-Artikeln Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten. Das Bundesarbeitsgericht: Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, sind durch die im Grundgesetz gewährleistete Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften geschützt. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer Flashmob-Aktion im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08

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