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Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge und bedürfen daher der Schriftform.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2007 - 2 AZR 208/06
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